Freundschaftsgesellschaft BRD-Kuba


Stehen US-amerikanische Blockadegesetze über europäischem und deutschem Recht?!


Wussten Sie schon: die Bundesregierung verstößt regelmäßig gegen deutsches Recht, gegen europäisches Recht und gegen Völkerrecht
– wenn es um Kuba geht



Schluss mit der Blockade

Stehen US-amerikanische Blockadegesetze über europäischem und deutschem Recht?!
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Die US-Blockade widerspricht zahlreichen völkerrechtlichen Vereinbarungen über politische, wirtschaftliche, kommerzielle und finanzielle Beziehungen. Sie wirkt zudem extraterritorial. Genau deshalb hat die EU die EU-Verordnung Nr. 2271/96 erlassen. Diese gilt zwingend in allen EU-Mitgliedsstaaten (also auch in der BRD!) und besagt: Unternehmen und Personen haben sich der US-Blockade nicht zu beugen; Wenn sie sich beugen, dann stehen die EU-Staaten in der Pflicht zu handeln. "Jeder Mitgliedstaat legt die Sanktionen für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen einschlägige Vorschriften dieser Verordnung fest. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein" (1). Die Bundesregierung setzt nichts von alledem um. US-amerikanisches Recht steht anscheinend über deutschem Recht.

Bedeutung der jüngsten Blockadeverschärfungen

Die jüngsten Verschärfungen der Wirtschafts-, Handels- und Finanzblockade der USA gegen Kuba sind ein Thema weit über Lateinamerika hinaus. Denn die nun aktivierten Titel III und IV des Helms-Burtons-Gesetzes sind kein isolierter Text, sondern Ausdruck des extraterritorialen Anspruchs der USA, Bestandteil einer ganzen Reihe von Sanktionen und als Teil einer größeren Agenda zu verstehen. Washington greift in seinen globalen Machtkämpfen seit einigen Jahren immer stärker auf extraterritoriale Sanktionen zurück und entwickelt diese zu einem zentralen Instrument im Kampf um die globale Vorherrschaft.


Helms-Burton Titel III und IV verbreitern Wirkung der Sanktionen

US-Präsident Donald Trump hat diese Titel zum 2. Mai 2019 aktiviert. Titel III räumt US-Bürgern (auch eingebürgerten) das Recht zur Klageerhebung vor US-Gerichten gegen ausländische Unternehmen und Personen ein, die in irgendeiner Form Eigentum auf Kuba nutzen, das in den 60er Jahren durch den kubanischen Staat nationalisiert, also enteignet worden war.

Das sind zum Beispiel Bauland, Ländereien, Banken, Raffinerien oder Immobilien (öffentliche Gebäude, private Häuser, Mietshäuser, Hotels). Insbesondere zielt die US-Administration auf eine Schädigung des Tourismus.

Von 1902 bis zum Sieg der Revolution 1959 hatten die USA "das Sagen" auf Kuba – US-Konzerne hatten sich entsprechend bereichert (so gehörten ~80 Prozent der kubanischen Zuckerindustrie US-Firmen).

Titel IV verbietet den von Titel III betroffenen Personen die Einreise in die USA. Das war einer der Hauptgründe dafür, dass die EU sich dagegen äußerten und beide Titel von 1996 bis zum 2. Mai 2019 durch die US-Präsidenten nicht aktiviert worden waren.

Warum wurden die beiden Titel gerade jetzt aktiviert?

Die jüngste Verschärfung kam just sechs Monate, nachdem sich die UNO (mit Ausnahme der USA und Israel) gegen die US-Blockade ausgesprochen hatten.

Lift the emabargo Die Wirtschaft Kubas hatte sich seit 1995 erholt und Kuba hatte im selben Jahr ein Gesetz zur Förderung der benötigten Auslandsinvestitionen erlassen. Ein Jahr später verabschiedete das US-Abgeordnetenhaus das Helms-Burton-Gesetz; Clinton unterzeichnete und setzte es damit unmittelbar in Kraft. Die seit 1962 bestehenden Blockade wurde somit wesentlich verschärft. Doch weder Clinton, Bush noch Obama aktivierten Titel III und IV des Gesetzes. Ziel war und blieb aber immer die Niederringung der Kubanischen Revolution durch wirtschaftliche Knebelung Mit Regierungsübernahme durch Obama entwickelten die USA neue Strategien gegenüber der Karibikinsel. Obama versuchte, die bis dahin erfolglosen US-Maßnahmen durch die Strategie einer "Konterrevolution auf Filzlatschen" zu ersetzen.

Trump kehrte nun zur alten Strategie zurück. Zudem müssen die Sanktionen gegen Venezuela und Kuba in Zusammenhang gesehen werden.

Kuba und Venezuela

Die Sanktionen sollen Kuba zwingen, seine Solidarität mit Venezuela aufzugeben, was Kuba selbstverständlich zurückweist. Zugleich wird der Druck auf Venezuela stetig erhöht. Denn eine siegreiche Konterrevolution dort hätte auch fatale Folgen für die kubanische Wirtschaft. Darauf zielte die US-Regierung, als sie nun z.B. Sanktionen gegen 34 venezolanische Schiffe und zwei ausländische Firmen, die Erdöl nach Kuba transportierten, verhängten. US-Sicherheitsberater John Robert Bolton geht davon aus, wenn Venezuela fällt, "dann wissen wir, Kuba ist der Nächste".


VERORDNUNG (EG) Nr. 2271/96 DES RATES vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestïtzt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 73c, 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

Eines der Ziele der Europäischen Gemeinschaft ist es, zur harmonischen Entwicklung des Welthandels und zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr beizutragen.

Die Gemeinschaft bemüht sich um eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Ziels eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern, einschließlich der Beseitigung jeglicher Beschränkungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten.

Ein Drittland hat Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsakte erlassen, mit denen die Tätigkeit von natürlichen und juristischen Personen geregelt werden soll, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterstehen.

Diese Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte verletzen durch ihre extraterritoriale Anwendung das Völkerrecht und behindern die Verwirklichung der zuvor genannten Ziele.

Solche Gesetze, einschließlich Verordnungen und anderer Rechtsakte, sowie die darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beeinträchtigen die bestehende Rechtsordnung oder drohen diese zu beeinträchtigen; sie haben ferner nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Gemeinschaft und die Interessen natürlicher und juristischer Personen, die ihre Rechte gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ausüben.

Unter diesen außergewöhnlichen Umständen müssen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden, um die bestehende Rechtsordnung, die Interessen der Gemeinschaft und die Interessen der genannten natürlichen und juristischen Personen zu schützen, insbesondere durch Aufhebung, Neutralisierung, Blockierung oder anderweitige Bekämpfung der Auswirkungen der betreffenden ausländischen Rechtsakte.

Die gemäß dieser Verordnung erbetene Übermittlung von Informationen hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, um die Übermittlung gleichartiger Informationen an seine Behörden zu bitten.

Der Rat hat die Gemeinsame Aktion 96/668/GASP vom 22. November 1996 (2) angenommen, um sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz derjenigen natürlichen und juristischen Personen ergreifen, deren Interessen durch die vorgenannten Gesetze und die darauf beruhenden Maßnahmen beeinträchtigt werden, soweit diese Interessen nicht durch diese Verordnung geschützt werden.

ANHANG

GESETZE, VERORDNUNGEN UND ANDERE RECHTSAKTE (1)

gemäß Artikel 1

LAND: VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA
GESETZE

1. "National Defense Authorization Act for Fiscal Year 1993", Title XVII - "Cuban Democracy Act 1992", sections 1704 and 1706
Vorschriften:
Die Anforderungen sind in Titel I des "Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996" niedergelegt (siehe unten).
Mögliche Schädigung von EU-Interessen:
Die Haftungsfälle sind nun im "Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996" enthalten (siehe unten).
2. "Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996"

Titel I
Vorschriften:
Die Einhaltung des von den USA gegen Kuba verhängten Wirtschafts- und Finanzembargos erfordert unter anderem, daß keine Waren oder Dienstleistungen, die kubanischen Ursprungs sind oder Material oder Waren kubanischen Ursprungs enthalten, direkt oder über Drittländer in die USA ausgeführt werden, daß keine Waren gehandelt werden, die sich in Kuba befinden oder befunden haben oder aus bzw. über Kuba befördert werden oder befördert worden sind, daß kein Zucker mit Ursprung in Kuba in die USA reexportiert wird, ohne daß die zuständige einzelstaatliche Behörde den Exporteur meldet, und auch keine Zuckererzeugnisse ohne Zusicherung, daß diese keine kubanischen Erzeugnisse sind, in die USA eingeführt werden, daß kubanisches Vermögen eingefroren wird sowie daß keine Finanzgeschäfte mit Kuba getätigt werden.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:
Verbot für Schiffe, an einem Ort in den USA Fracht aufzunehmen oder zu löschen oder einen USA-Hafen anzulaufen; Unterbindung der Einfuhr von Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in Kuba sowie der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in den USA nach Kuba; ferner Blockierung von Finanzgeschäften, an denen Kuba beteiligt ist.

Titel III und Titel IV
Vorschriften:
Abstellung illegaler Geschäfte ("trafficking") mit Vermögen, das zuvor im Besitz von Staatsangehörigen der USA (einschließlich Kubanern, die die Staatsbürgerschaft der USA erworben haben) war und von dem kubanischen Regime enteignet worden ist. (Zu diesen Geschäften gehören Nutzung, Verkauf, Übertragung, Kontrolle, Verwaltung und sonstige nutzbringende Tätigkeiten.)

Mögliche Schädigung von EU-Interessen:
Auf bereits eintretender Haftung beruhende Gerichtsverfahren in den USA gegen an diesen Geschäften beteiligte EU-Bürger oder -Unternehmen, die auf Urteile/Entscheidungen hinauslaufen, die für die US-Streitpartei eine Entschädigung in mehrfacher Höhe vorsehen. Verweigerung der Einreise von an diesen Geschäften beteiligten Personen in die USA, einschließlich Ehegatten, minderjähriger Kinder und deren Vertreter.


Mangelnde Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 2271/96

Diese für alle EU-Mitgliedsländer direkt bindende Verordnung gegen die Unterwerfung unter die US-Blockade ist eindeutig: "Das Blockade-Statut gilt für die in seinem Anhang genannten extraterritorialen Rechtsvorschriften.
Es untersagt in der EU ansässigen Personen und Unternehmen ("Wirtschaftsteilnehmern"), die aufgeführten extraterritorialen Rechtsvorschriften zu befolgen – es sei denn, dies wird ihnen von der Kommission ausnahmsweise gestattet – und räumt ihnen für den Fall, dass sie durch die genannten Rechtsvorschriften Schaden erleiden, die Möglichkeit ein, von den verursachenden Personen oder Unternehmen eine Entschädigung zu verlangen. Außerdem werden Urteile ausländischer Gerichte, die zur Durchsetzung der Sanktionen verhängt werden, in der EU nicht anerkannt."

(Auszug Presserklärung der europäischen Kommission, 6. August 2018)

Die Rechtslage ist also klar. Doch obwohl die EU-Staaten und die Bundesregierung zwar in der UNO regelmäßig gegen die US-Blockade stimmen, unternehmen sie nichts. Geltendes Recht wird nicht umgesetzt. Wurde die Postbank etwa belangt, als sie sich rechtswidrig der US-Blockade unterwarf, indem sie sich weigerte, die Hurrikan-Spendengelder des Netzwerks Cuba Informationsbüro nach Kuba zu überweisen? So könnte man noch mehrere Beispiele aufzählen. Bundesregierung und EU müssen sich endlich an ihr eigenes Recht halten und ihm Geltung verschaffen. Das ist der Mindestanspruch an einen Rechtsstaat.

Verstärken wir unseren Kampf gegen die völkerrechtswidrige Blockade.
Wir fordern:
Schluss mit der Handels-, Wirtschafts-, und Finanzblockadegegen Kuba!
Schluss mit der US-Blockade gegen Venezuela!
Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 2271/96 durch die Bundesregierung und die EU!

Hände weg von Kuba und Venezuela!


1) Artikel 9 der "Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen"

Freundschaftsgesellschaft BRD-Kuba e.V.
Köln, 20. September 2019