Stoppt den Wirtschaftskrieg der USA gegen Kuba:

Stehen US-amerikanische Blockadegesetze über europäischem und deutschem Recht?


VERORDNUNG (EG) Nr. 2271/96 DES RATES vom 22. November 1996 zum Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von einem Drittland erlassener Rechtsakte sowie von darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen


DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 73c, 113 und 235, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe: Eines der Ziele der Europäischen Gemeinschaft ist es, zur harmonischen Entwicklung des Welthandels und zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr beizutragen.


Die Gemeinschaft bemüht sich um eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Ziels eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern, einschließlich der Beseitigung jeglicher Beschränkungen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten.

Ein Drittland hat Gesetze, Verordnungen und andere Rechtsakte erlassen, mit denen die Tätigkeit von natürlichen und juristischen Personen geregelt werden soll, die der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unterstehen.

Diese Gesetze, Verordnungen und anderen Rechtsakte verletzen durch ihre extraterritoriale Anwendung das Völkerrecht und behindern die Verwirklichung der zuvor genannten Ziele. Solche Gesetze, einschließlich Verordnungen und anderer Rechtsakte, sowie die darauf beruhenden oder sich daraus ergebenden Maßnahmen beeinträchtigen die bestehende Rechtsordnung oder drohen diese zu beeinträchtigen; sie haben ferner nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Gemeinschaft und die Interessen natürlicher und juristischer Personen, die ihre Rechte gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ausüben.


Unter diesen außergewöhnlichen Umständen müssen Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene ergriffen werden, um die bestehende Rechtsordnung, die Interessen der Gemeinschaft und die Interessen der genannten natürlichen und juristischen Personen zu schützen, insbesondere durch Aufhebung, Neutralisierung, Blockierung oder anderweitige Bekämpfung der Auswirkungen der betreffenden ausländischen Rechtsakte.

Die gemäß dieser Verordnung erbetene Übermittlung von Informationen hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, um die Übermittlung gleichartiger Informationen an seine Behörden zu bitten.

Der Rat hat die Gemeinsame Aktion 96/668/ GASP vom 22. November 1996 (2) angenommen, um sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz derjenigen natürlichen und juristischen Personen ergreifen, deren Interessen durch die vorgenannten Gesetze und die darauf beruhenden Maßnahmen beeinträchtigt werden, soweit diese Interessen nicht durch diese Verordnung geschützt werden.
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ANHANG
GESETZE, VERORDNUNGEN UND ANDERE RECHTSAKTE (1) gemäß Artikel 1 LAND: VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA GESETZE
1. „National Defense Authorization Act for Fiscal Year 1993“, Title XVII - „Cuban Democracy Act 1992“, sections 1704 and 1706
Vorschriften:
Die Anforderungen sind in Titel I des „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“ niedergelegt (siehe unten). Mögliche Schädigung von EU-Interessen: Die Haftungsfälle sind nun im „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“ enthalten (siehe unten). 2. „Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act of 1996“


Titel I
Vorschriften:

Die Einhaltung des von den USA gegen Kuba verhängten Wirtschafts- und Finanzembargos erfordert unter anderem, daß keine Waren oder Dienstleistungen, die kubanischen Ursprungs sind oder Material oder Waren kubanischen Ursprungs enthalten, direkt oder über Drittländer in die USA ausgeführt werden, daß keine Waren gehandelt werden, die sich in Kuba befinden oder befunden haben oder aus bzw. über Kuba befördert werden oder befördert worden sind, daß kein Zucker mit Ursprung in Kuba in die USA reexportiert wird, ohne daß die zuständige einzelstaatliche Behörde den Exporteur meldet, und auch keine Zuckererzeugnisse ohne Zusicherung, daß diese keine kubanischen Erzeugnisse sind, in die USA eingeführt werden, daß kubanisches Vermögen eingefroren wird sowie daß keine Finanzgeschäfte mit Kuba getätigt werden.

Mögliche Schädigung von EU-Interessen: Verbot für Schiffe, an einem Ort in den USA Fracht aufzunehmen oder zu löschen oder einen USA-Hafen anzulaufen; Unterbindung der Einfuhr von Waren oder Dienstleistungen mit Ursprung in Kuba sowie der Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen mit Ursprung in den USA nach Kuba; ferner Blockierung von Finanzgeschäften, an denen Kuba beteiligt ist.


Titel III und Titel IV
Vorschriften:

Abstellung illegaler Geschäfte ("trafficking") mit Vermögen, das zuvor im Besitz von Staatsangehörigen der USA (einschließlich Kubanern, die die Staatsbürgerschaft der USA erworben haben) war und von dem kubanischen Regime enteignet worden ist. (Zu diesen Geschäften gehören Nutzung, Verkauf, Übertragung, Kontrolle, Verwaltung und sonstige nutzbringende Tätigkeiten.)

Mögliche Schädigung von EU-Interessen: Auf bereits eintretender Haftung beruhende Gerichtsverfahren in den USA gegen an diesen Geschäften beteiligte EU-Bürger oder -Unternehmen, die auf Urteile/Entscheidungen hinauslaufen, die für die US-Streitpartei eine Entschädigung in mehrfacher Höhe vorsehen. Verweigerung der Einreise von an diesen Geschäften beteiligten Personen in die USA, einschließlich Ehegatten, minderjähriger Kinder und deren Vertreter.

Wussten Sie schon, dass die Bundesregierung immer wieder gegen deutsches, europäisches und Völkerrecht verstößt, wenn es gegen Kuba geht?

Die Blockade widerspricht zahlreichen völkerrechtlichen Vereinbarungen über politische, wirtschaftliche, kommerzielle und finanzielle Beziehungen. Sie wirkt zudem extraterritorial. Deswegen hat die EU die EU-Verordnung Nr. 2271/96 erlassen. Sie gilt zwingend in allen EU-Mitgliedsstaaten, also auch in der BRD. Unternehmen und Personen ist es verboten, sich der US-Blockade zu beugen, die Staaten haben ein solches Verhalten zu sanktionieren. Die Bundesregierung setzt nichts von alledem um. US-amerikanisches Recht steht anscheinend über deutschem Recht.

Bedeutung der jüngsten Blockadeverschärfungen

Schon 1962 begannen die USA, die erfolgreiche Kubanische Revolution zu torpedieren, indem man durch Verhängung der Blockade die kubanische Wirtschaft ersticken wollte. Dadurch erhofften die USA, soviel Leid und Elend zu erzeugen, dass es zu einer Konterrevolution komme.

Die jüngsten Verschärfungen der Wirtschafts-, Handels-, und Finanzblockade der USA gegen Kuba sind ein Thema weit über Lateinamerika hinaus. Denn die nun aktivierten Titel III und IV des Helms-Burtons-Gesetzes sind kein isolierter Text, sondern Ausdruck des extraterritorialen Anspruchs der USA, Bestandteil einer ganzen Reihe von Sanktionen und als Teil einer größeren Agenda zu verstehen. Washington greift in seinen globalen Machtkämpfen seit einigen Jahren immer stärker auf extraterritoriale Sanktionen zurück und entwickelt diese zu einem zentralen Instrument im Kampf um die globale Vorherrschaft.

Helms-Burton Titel III und IV verbreitern Wirkung der Sanktionen

US-Präsident Donald Trump hat diese Titel am 2. Mai 2019 aktiviert. Titel III räumt US-Bürgern das Recht ein, ausländische Unternehmen und Personen vor US-Gerichten zu verklagen, wenn diese in den 60er Jahren in Kuba enteignetes Eigentum in irgendeiner Form nutzen.

Betroffen zum Beispiel sind Bauland, Ländereien, Banken, Raffinerien oder Immobilien (öffentliche Gebäude, private Häuser, Mietshäuser, Hotels). Insbesondere zielt die US-Administration auf eine Schädigung des Tourismus.

Die USA hatte seit 1902 bis zur Revolution das Sagen in Kuba und US-Konzerne hatten sich entsprechend bereichert (80 Prozent der kubanischen Zuckerindustrie gehörten etwa US-Firmen).

Auch heutige US-Bürger, deren Vorfahren gar keine US-Bürger waren, können klagen.

Titel IV verbietet den von Titel III betroffenen Personen die Einreise in die USA.

Dies war einer der Hauptgründe, warum die beiden Titel bislang nicht aktiviert wurden und die EU dagegen war.
Embargo gegen Kuba Warum wurden die beiden Titel gerade jetzt aktiviert?

1996 war die Niederlage der US-Politik nach dem Ende der Sonderperiode sichtbar geworden. Die Ökonomie Kubas hatte sich seit 1995 erholt und Kuba hatte in dem Jahr ein Gesetz zur Förderung der benötigten Auslandsinvestitionen erlassen. Ein Jahr später erließ Clinton das Helms-Burton-Gesetz, eine wesentliche Verschärfung der seit 1962 bestehenden Blockade. Doch weder Clinton, Bush noch Obama haben die Titel III und IV aktiviert, Ziel blieb aber immer die Niederringung der Kubanischen Revolution durch ökonomische Knebelung. Mit der Regierungsübernahme von Obama entwickelten die USA neue Strategien. Er versuchte, die bis dahin erfolglosen Maßnahmen der USA durch eine "Konterrevolution auf Filzlatschen" zu ersetzen.

Die jüngste Verschärfung kam nun sechs Monate, nachdem sich die UNO (mit Ausnahme der USA und Israel) gegen die US-Blockade ausgesprochen hatten.

Trump kehrte nun zur alten Strategie zurück. Zudem müssen die Sanktionen gegen Venezuela und Kuba in Zusammenhang gesehen werden.

Kuba und Venezuela

Weitere Sanktionen sollen Kuba zwingen, seine Solidarität mit Venezuela aufzugeben, was Kuba selbst verständlich zurückweist. Zugleich wächst der Druck auf Venezuela. Denn eine siegreiche Konterrevolution dort hätte auch fatale Folgen für die kubanische Wirtschaft. Darauf zielte die US-Regierung, als sie nun z. B. Sanktionen gegen 34 venezolanische Schiffe und zwei ausländische Firmen, die Erdöl nach Kuba transportierten, verhängten. US-Sicherheitsberater John Robert Bolton geht davon aus, wenn Venezuela fällt, "dann wissen wir, Kuba ist der Nächste".

Mangelnde Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 2271/96

Diese für alle EU-Mitgliedsländer direkt bindende Verordnung gegen die Unterwerfung unter die US-Blockade ist eindeutig:
"Das Blockade-Statut gilt für die in seinem Anhang genannten extraterritorialen Rechtsvorschriften.

Es untersagt in der EU ansässigen Personen und Unternehmen ("Wirtschaftsteilnehmern"), die aufgeführten extraterritorialen Rechtsvorschriften zu befolgen – es sei denn, dies wird ihnen von der Kommission ausnahmsweise gestattet – und räumt ihnen für den Fall, dass sie durch die genannten Rechtsvorschriften Schaden erleiden, die Möglichkeit ein, von den verursachenden Personen oder Unternehmen eine Entschädigung zu verlangen. Außerdem werden Urteile ausländischer Gerichte, die zur Durchsetzung der Sanktionen verhängt werden, in der EU nicht anerkannt." (Auszug Presserklärung der Europäischen Kommission, 6. August 2018)

Die Rechtslage ist also klar. Doch obwohl die EU-Staaten und die Bundesregierung in der UNO regelmäßig gegen die US-Blockade stimmen, unternehmen sie nichts. Geltendes Recht wird nicht umgesetzt. Wurde die Postbank etwa belangt, als sie sich rechtswidrig der US-Blockade unterwarf, indem sie sich weigerte, die Hurrican-Spendengelder des Netzwerks Cuba Informationsbüro nach Kuba zu überweisen? So könnte man noch mehrere Beispiele aufzählen. Bundesregierung und EU müssen sich endlich an ihr eigenes Recht halten und ihm Geltung verschaffen. Das ist der Mindestanspruch an einen Rechtsstaat.

Verstärken wir unseren Kampf gegen die völkerrechtswidrige Blockade.

Wir fordern:
- Schluss mit der Handels-, Wirtschafts-, und Finanzblockade gegen Kuba!
- Schluss mit der US-Blockade gegen Venezuela!
- Umsetzung der EU-Verordnung Nr. 2271/96 durch die Bundesregierung und die EU!
- Hände weg von Kuba und Venezuela!

CUBA LIBRE

CUBA LIBRE 4-2019