Internationales Tribunal über die Sanktionen der USA gegen die Republik Kuba.
Vom 16. bis 17. November 2023 fand in Brüssel(Belgien)ein internationales Tribunal über die Sanktionen der USA gegen Kuba statt. Initiiert und organisiert war es vom Institut für Völkerfreundschaft (ICAP) in Havanna, die Fraktion der Linken im Europaparlament hatte es ermöglicht, das Tribunal in den Räumen des Parlaments stattfinden zu lassen.
Die Kubaner hatten sich zu diesem Schritt entschlossen, weil die nun schon über 60 Jahre andauernden Sanktionen der USA immer tiefer in alle Bereiche des Gesellschaft in Kuba eingreifen und das tägliche Leben der Bevölkerung immer schwieriger und unerträglicher machen. Die Sanktionen werden alljährlich in der Generalversammlung der UNO mit überwältigender Mehrheit der Staaten als völkerrechtswidrig und grausam verurteilt und die USA aufgefordert, sie zurückzunehmen. Die letzte, die 31. Generalversammlung vom 4. November 2023, hatte die USA mit 187 Stimmen gegen zwei (USA, Israel) bei einer Stimmenthaltung (Ukraine) verurteilt und sie aufgefordert, ihre Sanktionsgesetze und Verordnungen zurückzunehmen. Aber die USA haben sich nie um die Resolutionen gekümmert, und die Staaten der EU haben ihren Verurteilungen in der UNO keine Taten folgen lassen, die die USA zu einem Sinneswandel hätten veranlassen können.
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Zivilgesellschaftliche Tribunale haben eine lange Tradition, die bis auf das Jahr 1962 zurückgeht, als das große Vietnam-Tribunal in Stockholm stattfand. Ursprünglich in París geplant, untersagte jedoch Präsident de Gaule die Eröffnung, da er befürchtete, das Tribunal werde sich nicht nur auf den Krieg der USA beschränken, sondern auch die lange Zeit der französischen Kolonialverwaltung bis zum Untergang in der Schlacht um Dien Bien Phu in die Anklage einbeziehen. Die Idee derartiger Tribunale stammt von dem Philosophen Sir George Bernhard Russel, der die Chancen realistisch einschätzte, Großmächte wie die USA jemals vor ein ordentliches internationales Gericht zitieren zu können. Es folgten eine Vielzahl weiterer Tribunale z. B. gegen den chilenischen Diktator Augusto Pinochet, gegen die USA nach dem Überfall auf den Irak und insgesamt vier Tribunale zur Situation in den von Israel besetzten palästinensischen Gebieten. Dabei ging es nie um eine politische oder moralische Abrechnung mit den Taten der angeklagten Staaten und ihrer Regierungen, sondern um die Untersuchung auf der Basis der allgemeinen internationalen Rechtsvorschriften, die die Staaten selbst ausdrücklich anerkannt oder sogar mitgeschaffen haben. So wie es der damalige Präsident des Vietnam-Tribunals, der Philosoph Jean Paul Sartre, auf die Kritik an dem Tribunal formulierte: "Es handelt sich für uns nicht darum, darüber zu urteilen, ob die amerikanische Politik in Vietnam verhängnisvoll ist oder nicht – was für die meisten unter uns außer Frage steht –, sondern darum, zu sehen, ob sie unter die Bestimmungen der internationalen Gesetzgebung über Kriegsverbrechen fällt oder nicht... Es geht nicht darum, eine Politik zu verurteilen im Namen der Geschichte, es geht nicht darum, zu beurteilen, ob sie den Interessen der Menschheit zuwiderläuft oder nicht: Es geht nur darum, festzustellen, ob sie unter die Kompetenz bestehender Gesetze fällt oder nicht."
Diese Beschränkung auf die rechtliche Prüfung galt auch für das Tribunal in Brüssel. Es gibt genügend Anhaltspunkte, die USA wegen ihres Imperialismus und gewalttätigen Interventionismus in alle Staaten, die sich ihren Interessen nicht fügen, zu verurteilen. Für das Tribunal galt ausschließlich die rechtliche Prüfung auf der Basis der Normen, die von allen anerkannt sind. Dieses Tribunal hatte zudem nicht die Legitimation und Macht, ein Urteil durchzusetzen, es ist aber mehr als ein Schauspiel. Es ist der Spiegel der Legalität oder Illegalität, in den die Staaten schauen, um zu erkennen, ob ihr Handeln einzig den Prinzipien und Gesetzen verpflichtet ist, die die friedlichen Beziehungen der Staaten garantieren können – das heißt, die Welt zusammenhalten. Die Kriterien waren klar. Sie waren die der offiziellen internationalen Gerichtsbarkeit: 1. das internationale öffentliche Recht wie es in der UN-Charta und dem Gewohnheitsrecht verankert ist, 2. die Menschenrechte, wie sie in den beiden internationalen Pakten von 1966 zusammengefasst sind, 3. das internationale Vertrags- und Handelsrecht der World Trade Organisation (WTO) und 4. die Gesetze der Europäischen Union (EU).
Wenn wir die Sanktionspolitik der USA untersuchen, so ist dies ein immer wichtiger werdendes Problem in der internationalen Politik, welches nicht auf Kuba beschränkt ist. Eine juristische Untersuchung hatte also das weltweite Spektrum der Sanktionspolitik mit einzubeziehen. Selbst wenn es vor allem die USA sind – und in ihrem Kielwasser die EU-Staaten –, die Sanktionen und Boykott als "zivile" Formen der Kriegsführung praktizieren, bestimmen sie zunehmend die internationalen Beziehungen und bedürfen dringend einer rechtlichen Überprüfung. Wir erleben Kriege, die nicht mit militärischer Gewalt, sondern mit ökonomischen Zwangsmitteln unzählige Opfer an Menschen hinterlassen und ganze Völker an den Rand der Existenz treiben. Wer erinnert sich nicht der zynischen Antwort der ehemaligen Außenministerin Madeleine Albright auf die Frage, ob der Tod von 500.000 Kindern als Folge der Sanktionen gegen den Irak es wert gewesen sei? Sie antwortete, "den Preis war es wert". So zynisch und menschenverachtend diese Antwort auch war, es ist von keiner offiziellen Seite – sprich Internationaler Strafgerichtshof oder einzelne Staaten mit entsprechenden Strafvorschriften wie z. B. die BRD – die Idee einer Strafverfolgung aufgenommen worden. Ökonomische und finanzielle Sanktionen sind zu einem immer häufiger eingesetzten Instrument des Krieges gegen abweichende Regierungen geworden. Ihre Folgen, Zerstörungen und Schäden sind den Opfern militärischer Auseinandersetzungen vergleichbar. Dieses ist besonders im Fall der sechzigjährigen Praxis der USA gegen Kuba zu verfolgen.
Der oft gehörte und gerade im Ukraine-Krieg wiederholte "Vorwurf", dass Sanktionen nichts bewirken, stimmt wohl nur in Bezug auf ihre politische Zielsetzung. Der oft beabsichtigte "regime change" ist nur in den seltensten Fällen erreicht worden, und Russland, Iran und Kuba sind die derzeit prominentesten Beweise für den Fehlschlag. Die desaströsen Auswirkungen auf die Bevölkerung der sanktionierten Staaten sind jedoch in allen Staaten erschreckend, wenn die Sanktionen über einen längeren Zeitraum aufrecht gehalten werden, etwa im Irak, Iran, in Syrien oder Venezuela.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Internationalen Tribunals gegen die USA am 16. und 17. November in Brüssel.
Foto: Yaira Jiménez Roig
Das Tribunal in Brüssel hatte über 30 Zeuginnen und Zeugen sowie etliche Expertinnen und Experten zu besonderen Rechtsfragen eingeladen. Der enge Zeitrahmen zwang sie, Ihre Aussagen auf fünf Minuten zu begrenzen und ihre Beweise möglichst schriftlich dem Gericht vorzulegen. Das Gericht bestand aus fünf Richterinnen und Richtern aus Griechenland, Portugal, Deutschland und den USA. Die drei Ankläger kamen aus Belgien und den USA. Auf die besondere Vertretung der Verteidigung wurde verzichtet, da aus Erfahrung nicht erwartet werden konnte, dass die USA sich an einem solchen Tribunal beteiligen würde. Ihre in öffentlichen Erklärungen – vor allem in der UNO – und schriftlichen Stellungnahmen vorgetragenen Begründungen und Legitimierungen ihrer Politik wurden in den Plädoyers der Anklage aufgenommen und in der rechtlichen Wertung berücksichtigt.
Im Laufe der Jahrzehnte hatten die USA ein immer detaillierteres Geflecht von Gesetzen und Verordnungen gewoben, um eine möglichst lückenlose Blockade gegen Kuba zu errichten. Es stützt sich auf das "Trading with the Enemy Act" von 1917, das 1961 durch die Kennedy-Administration in Reaktion auf die kubanische Revolution von 1959 mit dem "Foreign Assistance Act" aktualisiert wurde. Als 1990 mit dem Untergang der Sowjetunion plötzlich die umfangreichen sowjetischen Unterstützungen ausblieben, witterten die USA die Chance, der Regierung in Havanna endgültig den Todesstoß versetzen zu können. Sie erließen eine Reihe von Maßnahmen wie 1992 das "Cuban Democracy Act", das sog. Torricelli Act, 1993 die "Cuban Assets Control Regulations", 1996 das "Cuban Liberty and Democratic Solidarity Act", das sogenannte Helms Burton Act und 200O das "Trade Sanction Reform and Export Enhancement Act". Wer immer noch Illusionen über die Ziele der "Freiheit und demokratische Solidarität"- Förderung hat, möge sich an die frühe Erklärung des Deputy Assistant Secretary of State for Inter-American Affairs, Lester Mallory, erinnern, der 1960 die Strategie der US-amerikanischen Regierung offen erklärte: Es gehe darum, die Vitalität der kubanischen Wirtschaft zu schwächen, Hunger und Verzweiflung zu provozieren und Unzufriedenheit zu säen, um einen regime change herbeizuführen. Wörtlich: "every possible means should be untertaken promptly to weaken the economic life of Cuba... (by) denying money and supplies to Cuba to decrease monetary and real wages, to bring about hunger, desperation and overtrow of government." Diese kriminellen Prinzipien haben die US-amerikanische Sanktionspolitik gegenüber Kuba bis heute geleitet.
Es war somit nicht verwunderlich und erwartet, dass die Anklage die Sanktionspraxis für rechtswidrig Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Internationalen Tribunals gegen die USA am 16. und 17. November in Brüssel Foto: Yaira Jiménez Roigerklärte: Verstoß gegen das in Art. 2 Ziff. 1 der UNO-Charta garantierte Recht auf Souveränität und Selbstbestimmung und das in Art. 2 Ziff. 4 und 7 verankerte Interventionsverbot. Sie rügte zudem die Verletzung zahlreicher Rechte, die insbesondere in dem "Pakt für ökonomische und soziale Menschenrechte" von 1966 garantiert werden, wie das Recht auf Arbeit, ein angemessenes Leben, Gesundheit, das Recht auf Erziehung, Wissenschaft und Kultur. Die Zeugen lieferten eine Fülle von Beweisen für Mängel, Entbehrungen, Elend und Verzweiflung bis hin zu Todesfällen infolge mangelnder medizinischer Versorgung. Vor allem während der Pandemie verhinderten die gnadenlosen Handels- und Finanzrestriktionen die schnelle eigenständige Impfentwicklung, denn die notwendigen Komponenten waren für Kuba nicht auf dem freien Markt erhältlich. Die im Westen entwickelten Impfstoffe blieben bekanntlich den Staaten vorbehalten, deren Konzerne sie entwickelt hatten, erst spät kamen sie in den internationalen Handel – nicht aber für Kuba.
Die USA versuchten, die Sanktionen mit den allgemein bekannten Argumenten zu rechtfertigen, die ihre Außenpolitik bis zum Untergang der Sowjetunion bestimmten. Bis in die 1970 Jahre war es die Standardbegründung wie schon im Vietnam-Krieg: die Bekämpfung des Kommunismus und seiner Ausbreitung. Anfang 1982 setzten die USA Kuba auf die Liste der Staaten, die den Terrorismus unterstützen. Dies diente als weitgefasste rechtliche Plattform, um die unterschiedlichsten Maßnahmen gegen Kuba beschließen zu können. Auch die Nationalisierung von Immobilien im Besitz US-amerikanischer Bürger nach der Revolution 1959 wurde als Begründung für die Sanktionen herangezogen, um Entschädigung vom kubanischen Staat zu erhalten. Hier wurde allerdings mit dem 3. Abschnitt im Helms-Burton Act den ehemaligen US-amerikanischen Besitzern ein individuelles Klagerecht eingeräumt, welches seit der Regierung Trump verschiedentlich in Anspruch genommen wurde.
Die damaligen Enteignungen entsprachen jedoch dem Grundsatz der Souveränität eines jeden Staates, über die natürlichen Ressourcen (UNGV Res. 1803v. 14. Dezember 1962) frei zu verfügen und waren gerechtfertigt. Außerdem verfolgen das Helms-Burton Act und die Sanktionen ausdrücklich vollkommen andere Ziele, die nicht auf Restitution oder Entschädigung gerichtet sind, sondern auf "regime change". Die USA können sich auch nicht auf den Schutz der Sicherheit ihres Staates berufen. Obwohl die USA Kuba auf eine Liste von Staaten, die angeblich den Terror unterstützen, gesetzt haben, sind sie von Kuba nie bedroht worden.
Ein weiteres ernstes Problem, welches das Gericht zu beurteilen hatte, waren die Sanktionen gegen Kuba, die weitreichende Auswirkungen auf extraterritoriale Unternehmen und Staaten haben – sei es im Bereich des Handels, der Finanzen, der Investitionen oder des Tourismus. In ihren wiederholten Resolutionen, in denen die Aufhebung der US-Sanktionen gefordert wird, hat die UN-Generalversammlung insbesondere das Helms-Burton-Gesetz angeführt: Es zielt auf "extraterritoriale Auswirkungen ab, die die Souveränität anderer Staaten, die legitimen Interessen der ihrer Rechtsprechung unterstehenden Personen und die Freiheit des Handels und der Schifffahrt beeinträchtigen" (UN DOC A/RES/74/7). Auch die EU hat 1996 Gesetze und Verordnungen mit extraterritorialer Wirkung als völkerrechtswidrig verurteilt, da sie unter Verstoß gegen das Interventionsverbot in die Souveränität fremder Staaten eingreifen. Mit der so genannten Blocking-Resolution (Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22.11.1996) verbot sie europäischen Unternehmen sogar die Einhaltung der extraterritorialen Maßnahmen, erklärte alle ausländischen Gerichtsentscheidungen, die sich auf die Drittwirkung der Sanktionsgesetze stützen, für nichtig und beschloss einen Anspruch auf Schadensersatz und Verlustausgleich aufgrund dieser Gesetze.
Rechtliche Maßnahmen mit extraterritorialer Wirkung verstoßen zudem gegen zentrale Maastricht-Prinzipien, z. B. Nr. 3 und 4: "Alle Staaten haben auch extraterritoriale Verpflichtungen zur Achtung, zum Schutz und zur Erfüllung wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte" und Nr. 13: "Die Staaten müssen Handlungen und Unterlassungen unterlassen, die die reale Gefahr mit sich bringen, dass der Genuss wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte extraterritorial zunichte gemacht oder beeinträchtigt wird." Schließlich wird in Grundsatz Nr. 22 ausdrücklich gefordert: "Die Staaten müssen es unterlassen, Maßnahmen wie Embargos oder andere Wirtschaftssanktionen zu ergreifen, die dazu führen würden, dass der Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zunichte gemacht oder beeinträchtigt wird."
Sanktionen, die gegen das Völkerrecht verstoßen, begründen auch eine strafrechtliche Verantwortung: Die hat nach der internationalen Vereinbarung eines internationalen Strafrechts im sogenannten Römischen Statut von 1989 festumrissene Straftatbestände bekommen. Danach sind gem. Art. 7 Verbrechen gegen die Menschlichkeit solche, die "einen allgemeinen oder systematischen Angriff auf die zivile Bevölkerung" darstellen. Dazu gehören Ausrottung, Versklavung, Deportation oder Zwangsvertreibung, Entzug der körperlichen und geistigen Freiheit, Verfolgung einer Gruppe aus politischen, rassischen, ethnischen oder nationalen Gründen usw. Die Blockade, auch wenn Lebensqua sie euphemistisch als Embargo oder als Sanktionen bezeichnet wird, untergräbt das Leben, die Freiheit, die Rechte und die Würde der Menschen und stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit dar. Blockaden sind eine der heimtückischsten, illegalsten und illegitimsten Formen der Kriegsführung, auch wenn sie sich auf internationale Verträge und Gesetze berufen, um ihr Vorgehen zu tarnen.
Schließlich hatte das Gericht über einen vor allem durch die deutsche Geschichte sehr belasteten Straftatbestand zu entscheiden. In der "Genfer Konvention von 1948 über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes", heißt es in Absatz C: "Die vorsätzliche Zufügung von Lebensbedingungen, die auf die vollständige oder teilweise physische Zerstörung einer Gruppe abzielen", ist ein Akt des Völkermordes. Die katastrophalen und grausamen Auswirkungen der US-Gesetze und Verordnungen, die seit mehr als 60 Jahren aufrechterhalten werden, zeigen, dass keine Blockade so umfassend, lang anhaltend und brutal gegen ein Volk war wie diejenige, die die Vereinigten Staaten gegen Kuba aufrechterhalten haben. Die Blockade hat direkt und indirekt zum Verlust zahlreicher Menschenleben geführt, und die Entscheidung der USA, diese Blockade so lange aufrechtzuerhalten, bis das kubanische Volk sich den US-amerikanischen Interessen unterwirft, zeigt, dass die USA entschlossen sind, langfristig die physische Zerstörung zumindest eines Teils des kubanischen Volkes herbeizuführen, was einem Verbrechen des Völkermordes gleichkommen könnte.
Das Urteil wurde nach kurzer Beratung einstimmig gefällt. Es ist zweifellos ein Dokument der Unterstützung des kubanischen Volkes und seiner Regierung im Kampf gegen den Würgegriff der USA. Mit ihm verknüpft sich die Hoffnung, dass zumindest die Regierungen der europäischen Staaten nicht nur Worte der Verurteilung, sondern aktive Maßnahmen gegen die US-Regierung ergreifen, um ihre Politik gegenüber Kuba endlich in Übereinstimmung mit ihrem ständigen öffentlichen Bekenntnis zum Völkerrecht und einer regelbasierten Ordnung zu bringen.
Norman Paech
CUBA LIBRE 1-2024