Das Finanzamt Köln hat den Bundesvorstand aufgefordert, die im September 2020 beschlossene Satzung in den §§ 2 und 14 noch einmal zu ändern.
Zum Verfahren ist im § 12.5 Folgendes geregelt:
5. Der Bundesvorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, die vom zuständigen Amtsgericht oder vom zuständigen Finanzamt verfügt oder angestrengt werden, soweit sie dem Vereinszweck nicht widersprechen. Diese Satzungsänderungen werden der Mitgliedschaft umgehend in geeigneter Form mitgeteilt.
Im Folgenden der neue Wortlaut der Satzung mit den Veränderungen:
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2.1. Zweck des Vereins ist es, die Freundschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kuba, zwischen den Völkern beider Staaten, zu fördern und zu vertiefen. Deshalb arbeitet der Verein daran, die Beziehungen zwischen beiden Ländern auf der Grundlage des Völkerrechts zu verbessern. Zu diesem Zweck wird der Verein Informationen über und zwischen den beiden Staaten, die Beziehungen vor allem auf dem Gebiet von Kultur und Wirtschaft fördern. Insofern dient die Tätigkeit des Vereins auch den Interessen der staatsbürgerlichen Bildung. Unter dieser Prämisse wird angestrebt, ein weit gefächertes Bild von Kuba unter Einbeziehung von innen- und außenpolitischen Aspekten zu verbreiten. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszwecks zu verwenden.
§ 14 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke.
Der Verein kann durch Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz mit der Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Delegierten aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der / die Vorsitzende und sein / ihre StellvertreterIn gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Bundesdelegiertenkonferenz keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der internationalen Gesinnung und des Völkerverständigungsgedankens (§ 52 Abs. 2 Seite 1 Nr. 13 AO) für solidarische Projekte in Kuba oder anderen Ländern.
Der Bundesvorstand
CUBA LIBRE 4-2021